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Manfred Käs

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Fotoquellen: privat / pixabay

 

Steuernummer: DE 247 605 436

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bambus-Live, nachfolgend BL genannt - Juli 2020

  1. Vertragsabschluss

Mit der Unterschrift bindet sich der Käufer an die Bestellung. Damit entsteht ein beiderseitiges Rechtsgeschäft.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil dieses Vertrages.

  1. Preise und Zahlung

  1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.

  2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.

  3. Üblich ist Zahlung nach Erhalt der Ware, bzw. der Montage in bar. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer individuellen Regelung. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Käufer die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.

  4. Internetangebote sind Barpreise bei Abholung. Lieferung und Montage gegen Aufpreis bei Vorkasse möglich. Zwischenverkauf vorbehalten.

  1. Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

  3. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Waren gestellt werden können.

  4. Handelsübliche und zumutbare Oberflächenabweichungen bei Bambus bleiben vorbehalten. Da der verarbeitete Bambus Naturmaterial ist, kann es gelegentlich zu Veränderungen in Form und Farbe kommen, die auch erst Wochen nach der Fertigstellung sichtbar werden. So können zum Beispiel Risse entstehen, die vor der Auslieferung nicht da waren. Hierbei handelt es sich nicht um Mängel, sondern um eine für das Material ganz typische Erscheinung. Farbunterschiede die durch die Saugfähigkeit und Haftungsbeständigkeit des Rohmaterials bedingt sind, sind ein sicheres Anzeichen dafür, dass das Grundmaterial seine natürlichen Stoffe (zur Flexibilität und langer Lebensdauer) beinhaltet. Möbel und Bezüge verlieren an Farbintensität, wenn sie dauerhaft UV-Strahlen ausgesetzt sind.

  5. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton. Naturbedingt kann es bei Bambus zu Rissbildungen und Farbveränderungen kommen.

  1. Montage: Die Mitarbeiter von BL sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen von BL hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen BL und Käufer.

  2. Lieferfrist

  1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert BL bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

  2. Von BL nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb von BL oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich angemahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers bei BL an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.

  3. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

  1. Eigentumsvorbehalt

  1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von BL. (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum von BL auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

  2. Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind BL unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

  3. Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat BL das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Gefahrübergang Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

  2. Abnahmeverzug

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fristlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, kann BL vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziff. 3 verlangen.

  2. (1) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. (2) BL kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

  3. (1) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann BL 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. (2) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt BL vorbehalten, an Stelle des Schadensersatzes in Abs. (1) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

  1. Rücktritt

  1. BL braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt (Wetterbedingt) vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat BL den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

  2. Ein Rücktrittsrecht wird BL zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtiger Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch von BL zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziff. X.

  1. Warenrücknahme Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme gelieferter Waren hat BL Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

  1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.

  2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten die handelsüblichen Sätze. Gegenüber diesen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass BL keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.

  3. Die Ziffern 1. und 2. Gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamer Wandlung.

  1. Gewährleistung

  1. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). BL kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann BL wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigern.

  2. Liefert BL zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzung an.

  3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

  4. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach der Übergabe.

  1. Haftung BL haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Für den Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozeßordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland vorlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz von BL.

  3. Sollte eine dieser Klauseln rechtungültig sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.